Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinandergesetzt, wann das Zeigen von Filmausschnitten oder Fotos Dritter in einem YouTube Video erlaubt ist. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob die Ausschnitte Dritter gem. §51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) von der Zitatfreiheit gedeckt sind. (Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 114/13).
Schranke des Zitatrechts nicht einschlägig
Gem. §51 UrhG darf ein bereits veröffentlichtes Werk zum Zwecke eines Zitats vervielfältigt und weiterverbreitet werden.
Hier hatte sich der Autor eines Dokumentarfilms gegen die Veröffentlichung der Ausschnitte seines Films im Rahmen eines Youtube Videos gewehrt. Das Video zeigte zudem ein Foto des Autors, an dem dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Die Ausschnitte seines Films wurden in dem Video zur Untermalung einer pauschalen Kritik seines Dokumentarfilms gezeigt.
Das OLG Köln betonte in seiner Entscheidung, dass das Einblenden fremder Videoausschnitte nur dann vom Zitatrecht gedeckt sei, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem fremden Material stattfinde. Eine pauschale Kritik, die sich in keiner Weise konkret auf die gezeigten Filmausschnitte bezieht, stelle jedoch gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung dar. Somit bejahten die Richter in diesem Fall eine Haftung bezüglich der Einblendung der fremden Videoausschnitte.
Die Richter führten aus: „Die Zitierfreiheit des § 51 UrhG gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. (…) Es muss vielmehr eine Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden, so dass ein Zitat grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn es als Quelle oder Erörterungsgrundlage zu den eigenen Ausführungen dient.“
Schließlich wurde auch die Einblendung des Autorenbildes als unzulässig erachtet, da das Bild noch nicht veröffentlicht wurde. Dies ist aber eine zwingende Voraussetzung für das Zitatrecht.
Fazit: Die im Urheberrechtsgesetz normierte Zitatfreiheit hat Grenzen. Ein Zitat ist nur dann von der Zitierfreiheit gedeckt, wenn eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk ersichtlich ist.
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