Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Entscheidung, ob das Einbetten von fremden Inhalten – zum Beispiel YouTube-Videos – zulässig ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Heute verhandelte der BGH über einen Streitfall, bei dem es um das Einbetten eines Erklär-Videos ging: Ein Hersteller von Wasserfiltern produzierte ein Erklär-Video und stellte dieses auf seine Website. Diesen Film hatte ein Dritter, ohne die Erlaubnis zu erfragen, auf YouTube hochgeladen und damit Usern die Möglichkeit gegeben, dieses Video einzubetten, sprich zu verteilen. Die Firma, die das Video produzierte, klagte und heute kam es zur Gerichtsverhandlung in München.
[box type=”alert”]Europäischer Gerichtshof muss über die Zulässigkeit von Framing entscheiden[/box]
Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob
ein Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des “Framing” in seine eigene Internetseite einbindet,
heißt es in der Presseerklärung des BGHs. Das heißt, es muss entschieden werden, ob das Einbetten (“Framing”) wie ein Verlinken auf eine andere Seite gewertet wird oder das Framing anders gewertet wird, da das Video komplett auf der eigenen Seite angesehen werden kann, ohne auf die Ursprungsseite gehen zu müssen.
Sollten die Kläger Recht bekommen, werden Facebook-Seiten, Blogs und andere Social Media Kanäle in Zukunft ziemlich leer aussehen!
Wie denken Sie darüber? Sehen Sie es als Urheberrechtsverletzung Videos von YouTube oder Vimeo einzubetten?
Diskutieren Sie mit uns!
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes: Pressemitteilung BGH
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