Digitale Barrierefreiheit: Was Unternehmen nach dem BFSG-Start wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft – die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Bestimmte Unternehmen sind nun verpflichtet, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Wir zeigen, welche Unternehmen unmittelbar betroffen sind, welche technischen Standards gelten und wie du die Anforderungen praxisnah umsetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten.
  • Die rechtliche Grundlage bildet die europäische Norm EN 301 549 (aktuell V3.21), die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)1 Level AA basiert.
  • Verpflichtet sind Anbieter*innen von digitalen Produkten und Services für Verbraucher*innen, unabhängig vom Unternehmenssitz.
  • Ausnahmen gelten nur für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro bei digitalen Dienstleistungen.

BFSG: Welche Unternehmen sind betroffen und welche nicht?

Das BFSG betrifft Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher*innen in der EU bereitstellen. Es gilt für:

  • Hersteller*innen von Hardware: B. Computer, Tablets, Smartphones, E-Reader, Smart-TVs sowie Selbstbedienungsterminals (Geld- oder Ticketautomaten)
  • Anbieter*innen digitaler Services: a. E-Commerce-Shops, Banking-Portale, Mobilitäts-Apps, Streaming-Dienste oder Kommunikationsplattformen
  • Software-Hersteller*innen: Jede Software, die direkt an Endnutzer*innen verkauft oder online bereitgestellt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, die von der Umsetzung des BFSG befreien:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter*innen und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro. Jedoch nur bei digitalen Dienstleistungen und nicht bei Produkten.
  • Öffentliche Stellen, die bereits BITV 2.0 unterliegen

Tipp: Unternehmen, die nicht vom BFSG betroffen sind, profitieren dennoch von einer barrierefreien Website. Eine barrierefreie Website ermöglicht grundsätzlich eine bessere Nutzerführung sowie ein optimiertes Nutzererlebnis, was sich wiederum positiv auf die SEO-Performance auswirkt.

Wie erreiche ich digitale Barrierefreiheit auf der Website?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) beruhen auf vier klaren Grundprinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Diese Prinzipien werden durch über 50 Erfolgskriterien konkretisiert.

1. Umsetzung in der Praxis

Hier sind einige zentrale Vorgaben und Kriterien, die im Rahmen der digitalen Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 erfüllt sein müssen:

  • Alternativtexte für alle informativen Bilder
  • Farbkontrast mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text
  • Logische Überschriftenstruktur (H1, H2, H3 …)
  • Eindeutige Beschriftungen bei Formularfeldern
  • Vollständige Tastaturbedienbarkeit aller Funktionen
  • Sichtbare Fokusmarkierungen
  • Untertitel und Transkripte für Videos (nicht nur automatisch generiert)
  • Barrierefreie PDFs nach PDF/UA-Standard
  • Deklaration der Seitensprache
  • Responsives Design für alle Endgeräte
  • Semantisch korrektes HTML und sinnvolle ARIA-Rollen
  • Tests mit Screenreadern (z.B. NVDA, JAWS, VoiceOver, TalkBack)

2. Nachweispflichten und Barrierefreiheitserklärung

Die Marktüberwachungsstellen können Nachweise zur digitalen Barrierefreiheit anfordern. Unternehmen sollten daher strukturiert vorgehen:

  1. Accessibility-Audit durchführen: Dies startet mit einem technischen Check der Website. Tools wie WAVE, Accessibility Insights oder Lighthouse helfen, erste (digitalen) Barrieren zu erkennen und übersichtliche Berichte zu erstellen.
  2. Manuelle Tests ergänzen: Doch du solltest dich nicht nur auf automatisierte Prüfungen verlassen. Die Tastaturnavigation sowie Fokusanzeige kannst und solltest du auch manuell testen, ebenso die Überprüfung mit einem Screenreader. So erkennst du schnell, wo es noch Optimierungsbedarf gibt.
  3. Dokumentation anlegen: Du solltest jeden Schritt der Prüfungen in einer zentralen Dokumentation festhalten. Du notierst dir das Datum, verwendete Tools, gefundene Barrieren, umgesetzte Maßnahmen und ergänzt deine Notizen bei Bedarf durch Screenshots.
  4. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Richte eine eigene Seite ein, auf der die Umsetzung der WCAG-Kriterien erklärt wird. Halte auf dieser Seite auch bekannte Einschränkungen werden fest und biete eine klare Kontaktmöglichkeit an, damit Nutzer*innen mögliche digitalen Barrieren melden können.
  5. Regelmäßige Nachprüfung einplanen: Am besten mindestens einmal pro Jahr und zusätzlich nach jedem größeren Update oder Relaunch. So stellst du sicher, dass die Website langfristig barrierefrei bleibt.

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3. Ausnahmen und Übergangsregelungen

Nicht alle prinzipiell betroffenen Unternehmen müssen sofort vollständig barrierefrei sein. Der European Accessibility Act sieht einige Ausnahmen vor:

  • Kleine Unternehmen (unter zehn Beschäftigte oder Jahresumsatz < 2 Mio. Euro) sind von den Pflichten für barrierefreie digitale Dienstleistungen (wie Websites oder Apps) befreit. Das gilt jedoch nicht für Produkte, die unter den EAA fallen (z. B. E-Reader, Zahlungsterminals).
  • Zeitbasierte Medien (zum Beispiel Videos), Office-Dateien (PDFs, Word-Dokumente usw.) und archivierte Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden und seitdem nicht mehr bearbeitet wurden, sind von der Barrierefreiheitsverpflichtung ausgenommen.

Übergangsregelungen im Überblick:

  • Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, können unverändert bestehen bleiben (maximal bis zum 28. Juni 2030)
  • Produkte (etwa Hardware oder Software), die zur Bereitstellung eines Dienstes genutzt werden und vor dem Stichtag bereits im Einsatz waren, dürfen weiterhin betrieben werden (ebenfalls bis spätestens 28. Juni 2030)
  • Für Selbstbedienungsterminals (zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten) gilt eine längere Frist: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer, maximal aber 15 Jahre nach Inbetriebnahme, weiter genutzt werden.

4. Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung des European Accessibility Act wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Geprüft werden:

  • Umsetzung der vier WCAG-Prinzipien (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust)
  • Vorhandensein einer Barrierefreiheitserklärung
  • Nachweisbare Prüf- und Dokumentationsprozesse

Verstöße führen zunächst zu Nachbesserungsfristen. Wer nicht reagiert, muss mit Bußgeldern rechnen – ähnlich wie im Datenschutz (DSGVO). Konkrete Bußgeldhöhen variieren je nach Verstoß und Bundesland.

Fazit: Von der Compliance zur Competitive Advantage

Barrierefreiheit ist seit Juni 2025 für bestimmte Unternehmen Pflicht, aber sie sollte nicht nur als zusätzliche Belastung gesehen werden. Wer frühzeitig investiert, profitiert mehrfach:

  • Rechtssicherheit durch klare Prozesse und Nachweise
  • Bessere Nutzererfahrung für alle Kund*innen, nicht nur für Menschen mit Behinderungen
  • Wettbewerbsvorteil durch größere Reichweite und bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen
  • Stärkung der Marke durch gelebte Inklusion und gesellschaftliche Verantwortung

Unternehmen, die Barrierefreiheit ernsthaft umsetzen, schaffen mehr als nur Compliance: Sie gestalten digitale Räume, die wirklich für alle zugänglich sind. Das zahlt sich langfristig in Kundenbindung, Markenvertrauen und wirtschaftlichem Erfolg aus.

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